Allgemeine Gechäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Schlagzeugunterricht in Münster.
1.Musikschuljahr
Dies Musikschuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August jeden Jahres.
2. Urlaub und Feiertage
Die unterrichtsfreien Zeiten urteilen sich nachdem den ortsüblichen Schulferien. An gesetzlichen Feiertagen findet kein Musikunterricht statt.
3.Unterrichtsstunden
Zwischen wöchentlichem Unterricht finden 38 Einheiten pro Musikschuljahr statt, für 14-tägigem Unterricht 19. Eine Maß kann – je nachdem Wunsch – 45, 60 oder 120 Minuten zusammenfassen.
4. Probeunterricht
Zwischen Neuabschluss eines Unterrichtsvertrags gewährt die Musikschule dem Schüler einzigartig eine Probestunde. Dieser Probeunterricht ist kostenlos.
5. Probezeit
Zwischen Neuabschluss eines Unterrichtsvertrags sowie nachdem einem Lehrerwechsel, welcher durch den Lehrer veranlasst wurde, gewährt die Musikschule während welcher ersten beiden Unterrichtsmonate eine Probezeit. Intrinsisch dieser zwei Monate kann welcher Vertrag von beiden Seiten ohne Prahlerei von Gründen aufgehoben werden. Dieser Unterricht während welcher Probezeit ist kostenpflichtig. Die Auflösung des Vertrags wird mit Handlungsschema des Monats wirksam, in dem die Auflösung von einer Seite verlangt wird.
6.Unterrichtsentgelt
Pro Musikschuljahr werden 36 bzw. 18 Unterrichtsstunden in Übereinstimmung mit welcher neuzeitlich geltenden Preisübersicht vergütet. Die aktuelle fassförmig welcher Preisübersicht wird z. Hd. dasjenige jeweils laufende Musikschuljahr Glied dieses Vertrags. Die Zahlung kann einzigartig z. Hd. sämtliche 36 bzw. 18 Einheiten im September oder in zwölf Raten zum Ersten jeden Monats des laufenden Musikschuljahres erfolgen. Die Bezahlung erfolgt per Bankeinzug oder Geldanweisung. Barzahlung ist nur für Entrichtung welcher gesamten Jahresgebühr zu Beginn des Musikschuljahres möglich.
7.Unterrichtsausfall
Wenn welcher Schüler erkrankt ist oder aus anderen Gründen nicht zum Unterricht erscheint, muss die Unterrichtseinheit getilgt werden. Kann ein Schüler krankheitsbedingt zwei Monate oder länger durchgehend nicht an den Musikstunden teilnehmen, kann er aufwärts schriftlichen Gesuch vorübergehend von welcher Bezahlung freigestellt werden. Die Freistellung erfolgt ab welcher dritten Unterrichtsstunde, die wegen welcher längerfristigen Leiden ausfallen muss, und endet mit welcher berücksichtigen Stunde, die wegen dieser Leiden ausfallen muss. Die Erlösung erfolgt ausschließlich z. Hd. die Zukunft, wenn solange bis zur zweiten krankheitsbedingt ausgefallenen Stunde mittels ärztlichen Attests nachgewiesen wird, dass welcher Schüler mindestens zwei Monate durchgehend den Unterricht nicht wahrnehmen kann; eine rückwirkende Freistellung erfolgt nicht. Sollte welcher Schüler tatsächlich weniger denn acht Unterrichtsstunden ausfallen, muss welcher Unterricht wieder ab welcher ersten wahrgenommenen Stunde getilgt werden.
Wenn welcher Lehrer erkrankt ist oder aus anderen Gründen den Unterricht nicht formen kann, muss die Unterrichtseinheit nachgeholt werden, wenn durch den Störfall welcher Stunde dasjenige vergütete Kontingent von 36 bzw. 18 Unterrichtsstunden pro Musikschuljahr unterschritten wird. Seiner Pflicht zur Nachholung genügtder Lehrer, wenner dem Schüler zusammensetzen konkreten Termin in welcher unterrichtsfreien Zeit anbietet.
8.Rechte an Bilder und Videos
Jeder Schüler bekommt für uns Bildergalerie und Videogalerie. Die werden aufwärts unseren Webseite und in Portalen präsentiert:
Yelp, Youtube, Facebook, Google+, Twitter und aufwärts unserem Tonstudio….
damit verdeutlichen Sie sich dass wir Ihren Erlaubniskarte nach sich ziehen die Fotos und Videos zu präsentieren.
9.Kündigung
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten zum Finale des laufenden Musikschuljahres ohne Prahlerei von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss welcher Musikschule spätestens zum Handlungsschema des 1. Monat des Sommerbeginns des jeweiligen Kalenderjahres zugegangen sein. Geht die Kündigung erst nachdem diesem Zeitpunkt ein, verlängert sich welcher Vertrag unverlangt um ein weiteres Jahr.